Vermietung vs. Vermittlung von Fahrzeugen

Vermietung vs. Vermittlung und die umsatzsteuerlichen Herausforderungen

Autovermietung oder Autovermittlung? Diese Frage müssen sich Händler stellen, wenn sie Fahrzeuge nicht nur verkaufen, sondern gegenüber Kunden auch „Drittfahrzeuge“ zur zeitlich begrenzten Überlassung anbieten. Die umsatzsteuerlichen Grundsätze und Auswirkungen könnten unterschiedlicher kaum sein.

Während bei der Vermietung der Übergabeort und die Dauer der Überlassung entscheidend sein können (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG), ist bei einer Vermittlungsleistung darauf abzustellen, wer Leistungsempfänger dieser Vermittlung ist (§ 3a Abs. 1 oder § 3a Abs. 2 UStG).

Der umsatzsteuerliche Leistungsort

Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (Fahrzeuge) gelten folgende Regelungen:

Bei der Vermittlung eines Mietgeschäfts ist zu unterscheiden, wer Leistungsempfänger ist:

Es ist ersichtlich, dass die korrekte Qualifizierung entscheidenden Einfluss darauf hat, ob ein Umsatz mit oder Umsatzsteuer abzurechnen ist und ggfs. Registrierungsverpflichtungen im Ausland bestehen.

FG Köln vom 25.07.2023, Az. 8 K 1512/19

Der Artikel befasst sich mit dem Urteil des FG-Köln, in welchem es um die Frage ging, ob ein Portal die Vermietungsleistung erbringt, wenn auf der Homepage nicht klargestellt wird, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Fahrzeugverleiher zustande kommt. Es wurden diesbezüglich die AGBs, Verträge und Rechnungsstellung herangezogen, um eine umsatzsteuerliche Würdigung zu treffen und das Portal ggf. als Eigenhändler zu qualifizieren.

 

Im Artikel werden die steuerlichen Grundzüge und Risiken aufgezeigt, die Kernaussagen des Urteils abgebildet sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis mitgegeben.

 

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Umsatzsteuer beim Fahrzeugkauf

Zwei BFH-Urteile als Ausgangspunkt

Die Automobilbranche hat steuerlich mit so mancher Herausforderung zu kämpfen. Von Garantie- und Reparaturleistungen bis hin zu Lohnveredelungen, Differenzbesteuerung und grenzüberschreitenden Fahrzeuglieferungen. Der Praxisalltag ist vielseitig und birgt somit umsatzsteuerliche Risiken, wenn die aktuelle Rechtsprechung nicht beachtet wird. So kam es in 2022 und 2023 zu zwei urteilen des Bundesfinanzhofs, im Rahmen welcher es um die Frage ging, ob Leistungen des Käufers, welcher dieser vom Einkaufspreis abzieht, zu einer reinen Entgeltminderung führt oder sich vielmehr um eine sonstige Leistung an den Verkäufer handelt. Wenngleich sich die Urteile mit dem Handel von Lebensmitteln und tierischen Erzeugnissen beschäftigten, so lässt sich die Rechtsprechung zweifelsohne auf den Kauf von Fahrzeugen übertragen.

Praxisfall

Kommt es beim Käufer zu Aufbereitungskosten (u.a. Qualitätskontrolle, Fahrzeugüberarbeitung, Reinigung), welche dieser vertragsgemäß vom Einkaufspreis des Fahrzeugverkäufers abzieht, so ist zu prüfen, ob der Umsatz des Verkäufers - und damit auch dessen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt - sowie der Vorsteuerabzug beim Käufer gemindert werden. Wird eine Entgeltminderung verneint, so könnte es sich um eine sonstige Leistung des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Verkäufer handeln, welche als eigenständiger Umsatz der Besteuerung zu unterwerfen ist. In diesem Fall wird der Käufer insoweit Steuerschuldner und der Verkäufer ist ggfs. zum Vorsteuerabzug berechtigt aus den Leistungen in Form der Vorabkosten. Unterbleibt eine umsatzsteuerliche Prüfung, so können sich daraus erhebliche Risiken rund um die sog. § 14c-Steuer und Vorsteuerversagungen ergeben.

Einzelfallentscheidungen

Wenngleich die BFH-Urteile und das daraus resultierende BMF-Schreiben Klarheit verschaffen, so gilt es stets die Einzelheiten in der Praxis im Auge zu behalten. Kommt es zu expliziten Beauftragungen zwischen den Parteien oder liegen gar Schadensersatzfälle vor? Der Artikel gibt hierzu einen kurzen und verständlichen Einblick.

 

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