Vermietung vs. Vermittlung von Fahrzeugen
Vermietung vs. Vermittlung und die umsatzsteuerlichen Herausforderungen
Autovermietung oder Autovermittlung? Diese Frage müssen sich Händler stellen, wenn sie Fahrzeuge nicht nur verkaufen, sondern gegenüber Kunden auch „Drittfahrzeuge“ zur zeitlich begrenzten Überlassung anbieten. Die umsatzsteuerlichen Grundsätze und Auswirkungen könnten unterschiedlicher kaum sein.
Während bei der Vermietung der Übergabeort und die Dauer der Überlassung entscheidend sein können (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG), ist bei einer Vermittlungsleistung darauf abzustellen, wer Leistungsempfänger dieser Vermittlung ist (§ 3a Abs. 1 oder § 3a Abs. 2 UStG).
Der umsatzsteuerliche Leistungsort
Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (Fahrzeuge) gelten folgende Regelungen:
- Wird ein Fahrzeug kurzfristig vermietet, richtet sich der Leistungsort danach, wo das Fahrzeug an den Kunden übergeben wird. Eine Kurzfristigkeit wird dabei angenommen, wenn die Überlassung weniger als 30 Tage beträgt.
- Wird das Fahrzeug länger als 30 Tage zur Verfügung gestellt, ist danach zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Privatkunden (B2C) oder Unternehmer (B2B) erbracht wird
Bei der Vermittlung eines Mietgeschäfts ist zu unterscheiden, wer Leistungsempfänger ist:
- Ist Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung ein B2C Kunde, richtet sich der steuerliche Leistungsort nach dem Sitz des Leistungserbringers, d.h. dort, wo der Vermittler sitzt
- Ist Leistungsempfänger ein B2B Kunde, verlagert sich der Ort der Leistung an den Sitz des Kunden
Es ist ersichtlich, dass die korrekte Qualifizierung entscheidenden Einfluss darauf hat, ob ein Umsatz mit oder Umsatzsteuer abzurechnen ist und ggfs. Registrierungsverpflichtungen im Ausland bestehen.
FG Köln vom 25.07.2023, Az. 8 K 1512/19
Der Artikel befasst sich mit dem Urteil des FG-Köln, in welchem es um die Frage ging, ob ein Portal die Vermietungsleistung erbringt, wenn auf der Homepage nicht klargestellt wird, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Fahrzeugverleiher zustande kommt. Es wurden diesbezüglich die AGBs, Verträge und Rechnungsstellung herangezogen, um eine umsatzsteuerliche Würdigung zu treffen und das Portal ggf. als Eigenhändler zu qualifizieren.
Im Artikel werden die steuerlichen Grundzüge und Risiken aufgezeigt, die Kernaussagen des Urteils abgebildet sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis mitgegeben.